- Rinder
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Allgemeine Lieferbedingungen
1. Anwendungsbereich/Abwehrklausel
1.1 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.1.2 Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Zwischen uns und dem Besteller getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2. Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet.2.2 Der Besteller ist an seine Bestellung für die Dauer von vier Wochen ab Eingang bei uns gebunden.
2.3 Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind; die Ausführung der Lieferung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Besteller gelten als Bestätigung. Hat der Besteller Einwendungen gegen den Inhalt einer Bestätigung, muss er dieser unverzüglich widersprechen; anderenfalls kommt der Vertrag mit Entgegennahme der Lieferung nach Maßgabe der Bestätigung zustande.
2.4 Der Vertragsabschluß steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Nicht- oder Falschbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und erbrachte Gegenleistungen zurückerstatten.
3. Preise/Zahlung
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackungs-, Transport- und sonstiger Nebenkosten.3.2 Erhöhen sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses unsere Selbstkosten, insbesondere Materialpreise, Tarifl öhne, gesetzliche und tarifl iche Sozialleistungen und Frachtkosten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen. Im übrigen sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Lieferung erst 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll oder aus Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgen kann.
3.3 Unsere Forderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar ohne Abzug in EURO. Bei Zahlung innerhalb zwei Wochen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, ausgenommen sind Reparaturen, Montagearbeiten oder sonstige Lohnarbeiten, die ohne Abzug zu bezahlen sind.
3.4 Barzahlungen haben für den Besteller nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die von uns mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind. Die Annahme von Schecks behalten wir uns vor.
3.5 Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind, können wir unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort zur Zahlung fällig stellen. Für nicht ausgelieferte Ware können wir eine angemessene Frist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung setzen; nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Im übrigen gelten bei Verzug die gesetzlichen Regelungen.
3.6 Wir sind auch ungeachtet anders lautender Bestimmungen des Bestellers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen.
3.7 Der Besteller ist nur zur Aufrechnung oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln der Ware.
4. Lieferung
4.1 Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich EX WORKS – EXW – SUEVIA Haiges GmbH, MaxEyth-Str.3 D-74366 Kirchheim/Neckar (INCOTERMS 2000), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.4.2 Haben wir mit dem Besteller die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Absendung der Ware, spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Versandart, -weg und -verpackung werden ohne schriftliche Weisung des Bestellers von uns gewählt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Bestellers ab.
4.3 Verzögern sich Abholung oder Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Liefer- oder Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir können für die Kosten pauschal 0,5% des Rechnungsbetrags pro angefangenem Monat berechnen; uns bleibt der Nachweis höherer Kosten, dem Besteller der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
4.4 Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Lieferzeiten gelten, wenn sie unverbindlich vereinbart sind, nur annähernd. Fristtage sind stets Werktage; Samstage gelten nicht als Werktage. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit.
4.5 Zu Teillieferungen sind wir – sofern dem Besteller zumutbar - ebenso berechtigt wie zur Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit.
4.6 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc., bei uns oder unseren Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit - auch während eines bereits vorliegenden Verzugs - von unserer Lieferverpfl ichtung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspfl ichten frei. Für den Fall eines Fixgeschäftes ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
4.7 Unsere Lieferpfl icht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns aus einer Nichterfüllung dieser Verpfl ichtung entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
4.8 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden – mit Ausnahme von Paletten – nicht zurückgenommen. Der Besteller sorgt auf eigene Kosten für eine Entsorgung.
5. Ansprüche wegen Mängeln der Ware
5.1 Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Diese ergibt sich aus unserer Produktbeschreibung und der schriftlichen Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung von uns, dem Hersteller oder Gehilfen sind für die Beschaffenheit ohne Belang. Wir übernehmen weder eine Garantie für die Beschaffenheit oder Verwendbarkeit der Ware noch dafür, daß die Ware für eine bestimmte Dauer ihre Beschaffenheit behält.5.2 Wir haften nicht für - handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Farbe, Ausmaß der Ware - ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung bzw. Verwendung - fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte - natürliche Abnutzung - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung unserer Montage- oder Betriebsvorschriften - ungeeignete Betriebsmittel - unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte.
5.3 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufl euten bleibt § 377 HGB unberührt. Lieferungen sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. 5.4 Der Besteller gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpfl ichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen.
5.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Mangelfall wird uns der Besteller nach Kenntnis unverzüglich informieren. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
5.6 Bei Mängeln sind wir verpfl ichtet, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziffer. 6 „Haftung“ verlangen.
5.7 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
5.8 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
5.9 Ansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, wir haben den Mangel durch vorsätzliches Verhalten verursacht oder ausnahmsweise eine Garantie übernommen. 5.10 Mängelansprüche kann der Besteller nicht abtreten.
6. Haftung
6.1 Wir haften unbeschränkt für schuldhaft von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Verrichtungsoder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Bestellers an Leib, Leben und Gesundheit.6.2 Unsere Haftung für sonstige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pfl ichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspfl ichten ausgeschlossen und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten – auch durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen – beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
6.3 Unsere Haftung und die Verjährung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung herein gegebener Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.7.2 Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.
7.3 Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen; wir sind berechtigt, die Ware selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Besteller unwiderrufl ich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung über die an uns abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpfl ichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7.5 Wir verpfl ichten uns, Eigentumsvorbehaltsware sowie abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Sicherungswert der Eigentumsvorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen unsere Kaufpreisforderung übersteigt. Der Sicherungswert entspricht der Höhe des Kaufpreises abzüglich 20 % für Wiederverwertungsverluste und -kosten. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
8. Montagearbeiten
8.1 Sind Montagearbeiten vereinbart, wird der Besteller dafür sorgen, dass unmittelbar nach Anlieferung der Ware die Montage beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle aus der Nichterfüllung dieser Verpfl ichtung erwachsenden Kosten trägt der Besteller.8.2 Der Besteller wird insbesondere auf seine Kosten ausführen beziehungsweise bereithalten - alle Erd-, Beton-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, Elektro- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe - Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung - Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben - einen verschließbaren Lagerraum für die Werkzeuge und Materialien auf der Montagestelle.
8.3 Der Besteller hat an der Montagestelle alles zu unternehmen, um Personen und Sachen vor Schaden zu bewahren. Insbesondere hat er dem Montagepersonal die zu beachtenden Umstände und Sicherheitsvorschriften bekannt zu geben.
8.4 Die Beschädigung oder Entwendung der Ware oder unserer Werkzeuge durch Dritte geht, soweit uns oder unseren Mitarbeitern kein Verschulden zur Last fällt, zu Lasten des Bestellers.
8.5 Gemeinsam mit dem Besteller oder dessen Beauftragten wird von dem Montagepersonal über die Inbetriebnahme und Übergabe einer aufgestellten Anlage ein Abnahmeprotokoll angefertigt
9. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Schlussbestimmungen
9.1 Es ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.9.2 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart, ebenso in Fällen, in denen der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
9.3 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Stand 04/2007